Satzung des Turn- und Sportvereins Schwangau

Satzung des Turn- und Sportvereins Schwangau

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen:

„Turn- und Sportverein Schwangau e. V."

mit dem Sitz in Schwangau und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Ziel

Der Zweck des Vereins ist die Hebung und Förderung der Volkskraft und der Volksgesundheit durch Pflege der Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage. Der Verein ist zur Erreichung seiner Ziele selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zieles

Zur Erreichung des Zieles dienen folgende Maßnahmen:

1. Die Abhaltung regelmäßiger Turn-, Sport- und Spielübungen, sowie die Anschaffung und Erhaltung der notwendigen Geräte, Hallen, Berghütten und Sportplätze.
2. Die Ausbildung und Einsetzung von sachgemäß vorgebildeten Leitern zur Durchführung des oben genannten Sport-, Spiel und Turnbetriebs.
3. Die Abhaltung entsprechender Vorträge und Lehrgänge.
4. Bei Bedarf die Bildung besonderer Jugend- und Kinderabteilungen.
5. Die Durchführung von Wanderungen und Turn- und Sportveranstaltungen.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch freiwilligen Beitritt zum Verein erworben.

Als Mitglied in den Verein werden natürliche Personen aufgenommen.

Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Über die Ernennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Vorschlag der Vorstandschaft, die Vorstandschaft mit Stimmenmehrheit.

§ 5 Aufnahme

Die Anmeldung als Mitglied geschieht schriftlich beim Vorstand oder dessen Stellvertreter. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Austritt

Der Austritt hat schriftlich beim Vorstand oder dessen Stellvertreter zu erfolgen. Mit der Abmeldung erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Beiträge sind noch für das Kalenderjahr, in dem der Austritt erfolgt voll zu zahlen.

§ 7 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen:

a) Bei vereinsschädigendem Verhalten.
b) Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
d) Bei Nichtbezahlung der Beiträge nach zweimaliger Zahlungsaufforderung.

Über den Ausschluss beschließt die Vorstandschaft mit ¾ Stimmenmehrheit.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Wochen zulässig.
Von dem Zeitpunkt an, in dem  das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens von dem Vereinsvorstand in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte des betreffenden Mitgliedes. Insbesondere hat er alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden und Gelder des Vereins an den Vereinsvorstand sofort zurückzugeben.

Die Bestimmungen des § 6 finden entsprechende Anwendung.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder haben folgende Pflichten:

a) Pünktliche Zahlung der Vereinsbeiträge
b) Beachtung der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Förderung der in der Satzung festgesetzten Grundsätzen des Vereins.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder haben Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins. Mittel des Vereins dürfen jedoch nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

§ 10 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt wird.
Die Mitgliederversammlung beschließt ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit die Höhe der Aufnahmegebühr.

§ 11 Verwaltung

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Vereinsangelegenheiten werden verwaltet durch:

a) Die Vorstandschaft
b) Die Mitgliederversammlung

§ 12 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

a) Dem 1. Vorsitzenden
b) Dem 2. Vorsitzenden
c) Dem Schriftführer
d) Dem 1. Kassierer
e) Dem 2. Kassierer
f) Beisitzer (Abteilung Turnen)
g) Beisitzer  (Abteilung Ski-alpin)
h) Beisitzer (Abteilung Ski-nordisch)
i) Beisitzer (Abteilung Leichtathletik)
j) Beisitzer (Abteilung Fußball)
k) Beisitzer (Abteilung Hüttenwart)
l) 6 weiteren Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, wobei jedem von Ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird, von der aber der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Wählbar und wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Jedes Jahr wird ein Teil dieser Vorstandsmitglieder abwechselnd neu gewählt. Und zwar:
a) Im Jahr mit gerader Jahreszahl:
1. Vorstand (a), 1. Kassier (d), 3 Beisitzer (I)
b) Im Jahr mit ungerader Jahreszahl
2. Vorstand (b), Schriftführer (c), 2. Kassier €, 6. Beisitzer der Abteilungen (f, g, h, i, j, k), 3 Beisitzer (I)
§ 13 Befugnisse

im Einzelnen sind die Befugnisse:

1. Des Vorsitzenden:

a) Leitung des Vereins
b) Leitung der Sitzungen, Versammlungen und Hauptversammlungen
c) Schriftliche Genehmigung, der vom Kassier zu bezahlenden Rechnungen
d) Überwachung der Vereinsfunktionäre

2. Des Kassiers:

a) Ordnungsmäßige Führung der Kassenbücher
b) Vereinnahmung der Beiträge und Eintrittsgelder, sowie sonstiger 
    Zuwendungen,
c) Begleichung der genehmigten Ausgaben,
d) Rechnungslegung (Kassenabschluss)
e) Aufstellung des Haushaltsvoranschlags

3. Des Schriftführers

a) Niederschrift über die Beschlüsse der Sitzungen der Vorstandschaft und der Versammlungen, sowie Erledigung aller schriftlichen Arbeiten des Vereins.

Dem Vorsitzenden steht die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten zu, fernen die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten die ihm von der Versammlung überwiesen werden und in allen Dringlichkeitsfällen. Er hat fernen für die genaue und schnelle Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen.
Ausgaben bis zur Höhe von € 500,-- im Einzelfall kann er selbstständig veranlassen

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 14 Vertretungsbeschränkung

Zum Ankauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken ist in jedem Falle, ein Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen.

Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 15 Geschäftsjahr und Versammlungen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zur Erledigung aller Angelegenheiten findet regelmäßig mindestens aber alle drei Monate eine Sitzung der Vorstandschaft statt.
3. Am Schlusse eines jeden Jahres findet eine Hauptversammlung statt.
4. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss stattfinden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragte oder wenn während des Jahres eine Neu- oder Ersatzwahl notwendig wird.
5. Die Einberufung zu den Mitgliedern- bzw. Hauptversammlungen, erfolgt durch Veröffentlichung in der Allgäuer Zeitung/ Heimatteil Füssen und zwar wenigstens drei Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 16 Geschäftsordnung

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung oder Versammlung ist beschlussfähig.
2. Die Leitung der Sitzung oder der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder des hierzu Beauftragten.
3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht in der Satzung ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung geschieht durch einfaches hochheben der Hand, wenn nicht die Versammlung ausdrücklich eine andere Abstimmungsart beschließt.
4. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von neun zehntel, aller stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Die in der Versammlung nicht erschienenen Mitglieder sind schriftlich zu befragen.
6. Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen; das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden unterschrieben werden muss.

§ 17 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitglieder in einer Hauptversammlung mit 9/10 aller Stimmen dies beschließen. Ziffer 5, § 16 ist dabei zu beachten.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Schwangau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

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